Öffentliche Register und Datenbanken

Öffentliche Register und Datenbanken

In dieser Rubrik erhalten Sie Zugang zu den wichtigsten öffentlichen Registern und Datenbanken auf Landes- und Bundesebene. Handelsregister, Insolvenzbekanntmachungen, Berufs- und Unternehmensregister geben Ihnen Informationen über Berufszulassungen und Kammerzugehörigkeiten, aber auch Auskünfte über die wirtschaftliche oder rechtliche Situation der eingetragenen Personen bzw. Firmen. 

Die Datensammlungen können von verschiedenstem Interesse für Sie sein: Recherchieren Sie, welches Dienstleistungsunternehmen für Sie tätig werden könnte, oder machen Sie sich ein Bild über die gegenwärtige Angebotssituation in einem bestimmten Dienstleistungssektor.

Register auf bundesgesetzlicher Grundlage

Berufsregister der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften

Allgemeine Informationen

Gemäß § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften u. w. befugt. Das Berufsregister wird durch die Steuerberaterkammer geführt. Das Eintragungsverfahren und die Mitteilungspflichten ergeben sich aus den §§ 45 ff. der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB).

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Berufsregister für Wirtschaftsprüfer

Allgemeine Informationen

Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus. 

Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in deutscher Sprache, welches der Öffentlichkeit mit den aktuellen Daten elektronisch zugänglich ist. Eintragungen und Löschungen werden von der Wirtschaftsprüferkammer von Amts wegen vorgenommen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit) ergeben sich aus § 9 und die Regelungen hinsichtlich der Eintragung in das Berufsregister ergeben sich aus §§ 37 ff. des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) vom 24.07.1961.

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Bundesweites amtliches Rechtsanwaltsverzeichnis

Allgemeine Informationen

Gemäß § 12 Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung darf eine anwaltliche Tätigkeit erst nach der Zulassung unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde wirksam. Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

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Genossenschaftsregister

Allgemeine Informationen

Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen, die sich gemeinsam unternehmerisch betätigen. Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Die Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die Anmelde- bzw. Eintragungspflichten ergeben sich aus §§ 10, 11, 14 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) sowie der Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV).

Das Register ist online über das gemeinsame Registerportal der Länder abrufbar, welches durch das Land Nordrhein-Westfalen betrieben wird.

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Gewerberegister

Allgemeine Informationen

Das Gewerberegister ist ein Verzeichnis, in welchem die selbstständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes erfasst sind. In Mecklenburg-Vorpommern sind die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte, die Amtsvorstände der Ämter bzw. die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden zuständig. Für die An-, Um- sowie Abmeldung eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle besteht gemäß § 14 Gewerbeordnung Anzeigepflicht. Das Gewerberegister ist nicht öffentlich. Bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses kann Auskunft im Einzelfall verlangt werden.

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Handelsregister

Allgemeine Informationen

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in welchem die angemeldeten Kaufleute und Gesellschaften geführt werden. Es dient der Erfüllung von Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktionen. Grundsätzlich ist jeder Kaufmann, jede offene Handelsgesellschaft (OHG), jede Kommanditgesellschaft (KG), jede Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) und jede Aktiengesellschaft (AG) verpflichtet, ihre Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift ihrer Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 

Die Pflicht zur Eintragung ergibt sich für den Kaufmann aus § 29 Handelsgesetzbuch (HGB), für die OHG aus § 106 HGB, für die KG aus § 162 Abs. 1, § 161 Abs. 2 i.V.m. § 106 HGB, für die GmbH aus § 7 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für die AG aus § 36 Aktiengesetz. Das Register ist online über das gemeinsame Registerportal der Länder abrufbar, welches durch das Land Nordrhein-Westfalen betrieben wird.

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Handwerksrolle bei den Handwerkskammern

Allgemeine Informationen

Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. 

Gemäß § 6 der Handwerksordnung führt die jeweilige Handwerkskammer ein Verzeichnis, in welches die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerksrolle). Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.

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Insolvenzbekanntmachungen

Allgemeine Informationen

Mit dem gemeinsamen Justizportal des Bundes und der Länder bieten das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizverwaltungen einen einfachen und einheitlichen Zugang zu ihren E-Justice-Dienstleistungen und Informationsangeboten an. Auf diesem Portal veröffentlichen die Insolvenzgerichte die Bekanntmachungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus § 9 der Insolvenzordnung sowie der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet.

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Luftfahrzeugregister – Luftfahrzeugrolle und Verzeichnis der Luftsportgeräte

Allgemeine Informationen

Gemäß § 14 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrszulassung von den Beauftragten nach § 31 c des Luftverkehrsgesetzes in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen, Hängegleiter und Gleitsegel auf Antrag.

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Partnerschaftsregister

Allgemeine Informationen

Die Partnerschaft ist eine Gesellschaftsform, in der sich Angehörige so genannter "Freier Berufe" (z. B. Notare, Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten) zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen nur Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesetz führen. Die Partnerschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden. 

Das Register ist online über das gemeinsame Registerportal der Länder abrufbar, welches durch das Land Nordrhein-Westfalen betrieben wird. Die Voraussetzungen einer Partnerschaft (§ 1) und deren Eintragungsvoraussetzungen (§ 4) ergeben sich aus dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) i.V.m. § 106 Abs. 1 und § 108 des Handelsgesetzbuches.

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Rechtsdienstleistungsregister

Allgemeine Informationen

Mit diesem Register haben die Landesjustizverwaltungen eine Plattform zur Information über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen geschaffen. Die Bekanntmachungsplattform unterteilt sich in die Bereiche Registrierungen und Untersagungen. Im Bereich Registrierungen werden Rechtsdienstleistungen in den Bereichen Inkassodienstleistungen, Rentenberatung, Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht sowie registrierte Erlaubnisinhaber bekanntgemacht. Diese Rechtsdienstleistungen dürfen gemäß § 10 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) nur durch Personen erbracht werden, die ihre Sachkunde bei dem zuständigen Gericht nachgewiesen haben. 

Im Bereich Untersagungen werden Personen bekannt gemacht, denen eine weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt wurde. Dies erfolgt in der Regel nach dauerhaft unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden oder des Rechtsverkehrs.

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Schornsteinfegerregister

Allgemeine Informationen

Gemäß § 3 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) soll mit dem Schornsteinfegerregister die Feststellung erleichtert werden, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten hat. 

Wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne der Handwerksordnung dürfen nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) erfüllen. 

Gemäß § 2 Abs. 2 des SchfHwG dürfen bis zum 31. Dezember 2012 in Bezirken, in denen Bezirksschornsteinfegermeister bestellt sind, Schornsteinfegerarbeiten nur von diesen oder von Schornsteinfegern eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden.

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Unternehmensregister

Allgemeine Informationen

Das elektronische Unternehmensregister ist eine vom Bundesministerium der Justiz geführte Plattform zur Recherche von firmenrelevanten Daten, die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Jedes im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragene Unternehmen wird automatisch, d. h. ohne Zutun des Unternehmens, auch im Unternehmensregister erfasst. Rechtsgrundlage ist § 8 b des Handelsgesetzbuches.

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Vereinsregister

Allgemeine Informationen

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt gemäß § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (§§ 55 ff. BGB). 

Das Register ist online über das gemeinsame Registerportal der Länder abrufbar, welches durch das Land Nordrhein-Westfalen betrieben wird.

Weitere Informationen

Vermittlerregister

Allgemeine Informationen

Jede Industrie- und Handelskammer führt ein Register nach § 11a Gewerbeordnung (GewO), in das sich Versicherungsvermittler, Versicherungsberater und Finanzanlagenvermittler eintragen lassen müssen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Landesrecht. Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Anlegern und Versicherungsunternehmen, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz. Die gewerbebezogenen Daten der Versicherungsvermittler, -berater und Finanzanlagenvermittler sind frei einsehbar. Die Nutzung der Daten zu werblichen Zwecken ist untersagt.

Die Registerbehörden bedienen sich zur Führung des Registers des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) e. V.

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Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

Weitere Informationen

Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe bei den Handwerksammern

Allgemeine Informationen

Der selbstständige Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe muss gemäß § 18 Abs. 1 der Handwerksordnung bei der Handwerkskammer angezeigt werden. 

Gemäß § 19 der Handwerksordnung führt die jeweilige Handwerkskammer ein Verzeichnis, in welches die Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes einzutragen sind. Eine Einzelauskunft aus dem Verzeichnis ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.

Weitere Informationen

Vollstreckungsportal

Allgemeine Informationen

In dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder werden die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Weitere Informationen

Verzeichnisse für Architekten und Stadtplaner in Mecklenburg-Vorpommern

Architekten-Gesellschaftsverzeichnis

Allgemeine Informationen

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Architekten- und Ingenieurgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ArchIngG M-V) vom 18. November 2009 dürfen die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt" oder "Landschaftsarchitekt" im Namen oder in der Firma der Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als ausländische Gesellschaft nach § 14 ArchIngG M-V hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.

Weitere Informationen

Architektenliste

Allgemeine Informationen

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Architekten- und Ingenieurgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ArchIngG M-V) vom 18. November 2009 darf die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt" und "Landschaftsarchitekt" nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen oder nach § 3 ArchIngG M-V dazu berechtigt ist. Wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt, führt nach Eintragung in die Architektenliste die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend".

Weitere Informationen

Liste der Brandschutzplaner (Architekten)

Allgemeine Informationen

Gemäß § 66 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern muss bei bestimmten Bauvorhaben der Brandschutznachweis von einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder einem Prüfingenieur für Brandschutz, der in einer von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Liste oder in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist, erstellt werden.

Weitere Informationen

Liste der Tragwerksplaner (Architekten)

Allgemeine Informationen

Gemäß § 66 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern muss bei bestimmten Gebäudeklassen und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, der Standsicherheitsnachweis von einem Architekten oder einem Bauingenieur mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in einer von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Liste eingetragen ist.

Weitere Informationen

Stadtplanerliste

Allgemeine Informationen

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Architekten- und Ingenieurgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ArchIngG M-V) vom 18. November 2009 darf die Berufsbezeichnung "Stadtplaner" nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer geführte Stadtplanerliste eingetragen ist. Wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt, führt nach Eintragung in die Stadtplanerliste die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend".

Weitere Informationen

Verzeichnis der Auswärtigen Architekten und Stadtplaner

Allgemeine Informationen

Wer in Mecklenburg-Vorpommern weder seine Wohnung noch seine Niederlassung oder seine Anstellung hat (auswärtige Person), darf gemäß § 3 Architekten- und Ingenieurgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ArchIngG M-V) vom 18. November 2009 die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" auch ohne Eintragung in die entsprechende Liste führen, wenn er die sich aus §§ 3 und 4 ArchIngG M-V ergebenen Voraussetzungen erfüllt. Wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt, führt nach Eintragung in das Verzeichnis der Auswärtigen Architekten und Stadtplaner die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend".

Weitere Informationen

Verzeichnisse für Ingenieure in Mecklenburg-Vorpommern

Ingenieur-Gesellschaftsverzeichnis

Allgemeine Informationen

Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" dürfen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Architekten- und Ingenieurgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ArchIngG M-V) vom 18. November 2009 im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder hierzu nach § 14 ArchIngG M-V berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer.

Weitere Informationen

Liste der anerkannten Prüfingenieure für Brandschutz

Allgemeine Informationen

Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder von Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Wer nicht als Prüfingenieur in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach der Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO M-V) vom 10. Juli 2006 anerkannt ist, darf gemäß § 8 PPVO M-V die Bezeichnung “Prüfingenieur“ für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen. 

Als Anerkennungsbehörde entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde über den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur.

Weitere Informationen

Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau

Allgemeine Informationen

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. 

Wer nicht als Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach der Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO M-V) vom 10. Juli 2006 anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen. 

Als Anerkennungsbehörde entscheidet die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger.

Weitere Informationen

Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen

Allgemeine Informationen

Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. 

Wer nicht als Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach der Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO M-V) vom 10. Juli 2006 anerkannt ist, darf gemäß § 8 PPVO M-V die Bezeichnung Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen. 

Als Anerkennungsbehörde entscheidet die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger.

Weitere Informationen

Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure

Allgemeine Informationen

Gemäß § 65 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18. April 2006 müssen Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist grundsätzlich, wer

  • die Berufsbezeichnung ,,Architekt“ führen darf,
  • in die von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen oder in einem anderen Land als Ingenieur in eine entsprechende Liste eingetragen ist,
  • die Berufsbezeichnung ,,Innenarchitekt“ führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden oder
  • die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur“ in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

Weitere Informationen

Liste der Brandschutzplaner (Ingenieure)

Allgemeine Informationen

Gemäß § 66 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern muss bei bestimmten Bauvorhaben der Brandschutznachweis von einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat oder einem Prüfingenieur für Brandschutz, der in einer von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Liste oder in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist, erstellt werden.

Weitere Informationen

Liste der freiwilligen Mitglieder der Ingenieurkammer

Allgemeine Informationen

Gemäß § 15 Abs. 2 des Architekten- und Ingenieurgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ArchIngG M-V) vom 18. November 2009 sind Ingenieure auf Antrag als freiwillige Mitglieder aufzunehmen, wenn sie in Mecklenburg-Vorpommern ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung oder ihre Anstellung und eine praktische Berufstätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben.

Weitere Informationen

Liste der Tragwerksplaner (Ingenieure)

Allgemeine Informationen

Gemäß § 66 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern muss bei bestimmten Gebäudeklassen und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, der Standsicherheitsnachweis von einem Architekten oder einem Bauingenieur mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in einer von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Liste eingetragen ist. Gemäß § 10 Abs. 1 des Architekten- und Ingenieurgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ArchIngG M-V) vom 18. November 2009 ist in die Liste der Tragwerksplaner auf Antrag einzutragen, wer die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung M-V oder des § 66 Abs. 2 Satz 3 Landesbauordnung M-V erfüllt.

Weitere Informationen

Prüfingenieure für Standsicherheit

Allgemeine Informationen

Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder von Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Wer nicht als Prüfingenieur in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach der Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO M-V) vom 10. Juli 2006 anerkannt ist, darf gemäß § 8 PPVO M-V die Bezeichnung "Prüfingenieur“ für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen. 

Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach § 10 PPVO M-V. Als Anerkennungsbehörde entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde über den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur.

Weitere Informationen

Verzeichnis der beratenden Ingenieure

Allgemeine Informationen

Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf gemäß § 6 Abs. 2 des Architekten- und Ingenieurgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ArchIngG M-V) vom 18. November 2009 nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Ingenieurkammer geführte Liste der beratenden Ingenieure eingetragen oder wer gemäß § 7 ArchIngG M-V zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist. Die Eintragungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 8 ArchIngG M-V. 

Ein auswärtiger beratender Ingenieur hat gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 ArchIngG M-V die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen unter dieser Berufsbezeichnung in Mecklenburg-Vorpommern vor Beginn seiner Tätigkeit der Ingenieurkammer anzuzeigen.

Weitere Informationen

Sonstige Verzeichnisse in Mecklenburg-Vorpommern

Dolmetscherliste

Allgemeine Informationen

Gemäß § 1 des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (DolmG M-V) vom 6. Januar 1993 werden zur Sprachenübertragung und Gebärdensprachenübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke Dolmetscher und Übersetzer für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bestellt und allgemein beeidigt. Für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock zuständig.

Der Dolmetscher oder Übersetzer ist berechtigt, die Bezeichnung "Öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher (Übersetzer) für ... (Angabe der Sprache, für die er bestellt ist)" zu führen (§ 6 Abs. 3 DolmG M-V). Bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock wird ein Verzeichnis der öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer in elektronischer Form zur Einsicht für jedermann geführt. Für die Veröffentlichung personenbezogener Daten des Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnisses im Internet ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 DolmG M-V die ausdrückliche Einwilligung des Dolmetschers oder Übersetzers erforderlich.

Weitere Informationen

Liste anerkannter Kontrollwerkstätten zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten

Allgemeine Informationen

Verfügungsberechtigte und Besitzer haben ihre im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte für Flächen- oder Raumkulturen in regelmäßigen Zeitabständen durch amtliche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen prüfen zu lassen. Die Prüfung der im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte ist nur durch amtliche Kontrollstellen und amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten zulässig.

Weitere Informationen

Mitgliederverzeichnis der Landestierärztekammer

Allgemeine Informationen

Pflichtmitglied in der Landestierärtzekammer sind alle Tierärzte, die in Mecklenburg-Vorpommern ihren Beruf ausüben oder ihren Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts haben. Gemäß §§ 10, 11 Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ist jedes Kammermitglied verpflichtet, sich zu melden und die notwendigen Angaben zu machen. 

Kammermitglieder können neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Fachgebiet, Teilfachgebiet oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem beruflichen Bereich hinweisen.

Weitere Informationen

Verzeichnis der Markscheider

Allgemeine Informationen

Gemäß § 64 Bundesberggesetz (BBergG) muss das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Risswerk von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider angefertigt und nachgetragen werden. 

Wer im Lande Mecklenburg-Vorpommern eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnung allein Markscheidern vorbehalten ist, bedarf gemäß § 1 des Gesetzes über die Zulassung als Markscheider (Markscheiderzulassungsgesetz - MZG M-V) vom 6. Juni 1994 der Anerkennung als Markscheider durch das Bergamt des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Weitere Informationen

Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

Allgemeine Informationen

Ein Bauprodukt darf gemäß § 4 Abs. 1 Bauproduktengesetz (BauPG) nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 und auf Grund nachgewiesener Konformität nach § 8 mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet ist. 

Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Herstellung von Bauprodukten kann die Einschaltung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) vorgeschrieben sein. Die PÜZ-Stellen bedürfen einer Anerkennung nach den Landesbauordnungen oder dem Bauproduktengesetz. Als unparteiische Drittstellen führen sie auf nationaler Ebene im Übereinstimmungsverfahren die Erstprüfung durch, nehmen die Fremdüberwachung vor und erteilen Produktzertifikate. Auf europäischer Ebene können sie darüber hinaus im Konformitätsverfahren Stichprobenprüfung, Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie der Zertifizierung durchführen. Die Anerkennung der PÜZ-Stellen liegt in der Zuständigkeit der Länder und richtet sich in Mecklenburg-Vorpommern nach § 25 der Landesbauordnung (LBauO M-V).

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