Details zur Tätigkeit Abfalltransport

Die Beförderung von Abfällen unterliegt im wesentlichen drei Rechtsbereichen: dem Güterkraftverkehrsrecht, dem Abfallrecht und dem Gefahrguttransportrecht. Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterliegt die Beförderung von Gütern - dazu zählen auch Abfälle - mit Kraftfahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht inkl. Anhänger bei gewerblichen Beförderungen der Erlaubnispflicht.

Wesentliche Rechtsgrundlage im Abfallrecht ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Daneben gibt es eine Reihe von damit im Zusammenhang stehenden Verordnungen.

Nach KrW-/AbfG werden Abfälle unterschieden in

  • Abfälle zur Verwertung
  • Abfälle zur Beseitigung

und weiterhin jeweils in

  • gefährliche und
  • nicht gefährliche Abfälle.
  •  

Die jeweilige Einstufung bedingt die Anwendung spezifischer Regelungen der entsprechenden Nachweisverordnung.

Neben der GüKG-Erlaubnis ist nach KrW-/AbfG und TgV eine Transportgenehmigung erforderlich für:

  • Abfälle zur Beseitigung
  • Gefährliche Abfälle zur Verwertung.

Ausnahmen bestehen für:

  • Abfalltransporte der Entsorgungsträger (öffentlich-rechtliche, private Entsorgungsverbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft) sowie von diesen beauftragte Dritte,
  • schadstofffreien Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch,
  • Entsorgungsfachbetriebe nach KrW-/AbfG.

Abfälle können auch Gefahrgüter sein. In diesem Fall müssen auch die einschlägigen Bestimmungen des ADR (Internationales Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter) für den Straßentransport sowie die dazugehörigen Vorschriften beachtet werden. Geregelt sind darin u. a.: Pflichten und Verantwortlichkeiten, Verpackungen und Ausrüstungen der Fahrzeuge, Beförderungs- und Begleitpapiere, Kennzeichnungen und Aufschriften, Maßnahmen nach Unfällen.


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