Details zur Tätigkeit Busunternehmen

Beim Omnibusverkehr wird unterschieden zwischen

• Linienverkehr (§ 42 ff. PBefG) und

• Gelegenheitsverkehr (§ 48 ff. PBefG).

Zum Gelegenheitsverkehr zählen z. B. Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen. Die Genehmigungen für den Omnibusverkehr werden von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt. Dies gilt auch für die im grenzüberschreitenden Verkehr in der EU erforderliche Gemeinschaftslizenz. Bei Ausflugsfahrten/Ferienzielreisen mit Pkw und Flughafentransferfahrten mit Pkw, deren Organisation und Durchführung vom Unternehmen angeboten werden, ist zu beachten, dass hierfür der fachliche Eignungsnachweis für den Omnibusverkehr benötigt wird. Führer von Fahrzeugen, die bei bezeichneten Verkehrsarten eingesetzt werden, müssen außerdem im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sein, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (§ 48 FeV).


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