Details zur Tätigkeit Versteigerer/Versteigerin (öffentlich bestellt)

Durch die öffentliche Bestellung von Versteigerern nach § 34 b Gewerbeordnung soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Versteigerern, weil öffentlich bestellte Versteigerer von der bestellenden Institution eingehend überprüft sind und ihre Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation auch nach der Bestellung und Vereidigung überwacht werden. Öffentliche Versteigerungen dürfen nur von öffentlich bestellten Versteigerern durchgeführt werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse und nicht, um den persönlichen Zielen oder der Vorstellung eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation.


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