Details zur Tätigkeit Darlehensvermittler/in
Wenn Sie gewerbsmäßig Darlehensverträge den Abschluss von Darlehensverträgen mit Ausnahme von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34c Absatz 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung.
Ihre zuständige Stelle
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