Details zur Tätigkeit Heirats- und Partnervermittlung
Bei der Heiratsvermittlung geht es um den Nachweis oder die Vermittlung eines Ehepartners gegen Vergütung. Nach deutschem Zivilrecht wird durch die Vergütungsvereinbarung eine Verbindlichkeit nicht begründet, d. h. die Forderung kann nicht eingeklagt werden. Der Vertrag ist dennoch rechtswirksam. Die Partnervermittlung hat die Eheanbahnung weitestgehend abgelöst. Sie umfasst die Vermittlungstätigkeit gegen Entgelt. Dies kann auch durch Mitgliedschaft in einem Partnerkreis oder Singleclub erfolgen.
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