Details zur Tätigkeit Tippgeber/Datenerfassung für Versicherungen

Die Tätigkeit eines sogenannten Tippgebers/Namhaftmachers besteht darin, dass er lediglich die Möglichkeit zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft macht oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler/Versicherungsunternehmen herstellt und dafür eine Provision erhält. Sie ist keine Versicherungsvermittlung i. S. d. § 34d GewO. Das Erfassen des bestehenden Versicherungsschutzes und von Daten eines potentiellen Kunden ist ebenfalls keine Vermittlungstätigkeit. Voraussetzung ist, dass es um bloße Vorbereitungshandlungen geht, die nicht auf eine Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines konkreten Vertrages abzielen.


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