Details zur Tätigkeit Campingplatz

Neben dem Betreiben von Campingplätzen, Caravanparks und Freizeitcamps, Bereitstellung von Stellplätzen und Einrichtungen für Wohnmobile sowie Camps für Fischer und Jäger fallen darunter auch der Betrieb von Schutzhütten oder einfachen Biwakeinrichtungen zum Zelten. Wenn nicht nur der reine Platz, sondern auch Zelte, Wohnwagen oder kleine Hütten für die Unterkunft und die Übernachtung zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um Beherbergungsbetriebe mit besonderer Betriebsart. Sofern auf dem Campingplatz eine Gaststätte betrieben werden soll, ist dafür eine Gaststättenerlaubnis notwendig (s. auch unter "Gaststätte"). Wer nur

- alkoholfreie Getränke,

- unentgeltliche Kostproben,

- zubereitete Speisen oder

- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht,

bedarf keiner Erlaubnis. Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften wie zum Beispiel der Anzeigepflicht, der Einhaltung der Vorschriften des Baurechts und hygienerechtlicher Vorschriften (z. B. hinsichtlich Toiletten) u. W. Der Betrieb eines Ladens auf dem Gelände des Campingplatzes ist ebenfalls anmeldepflichtig.


Ihre zuständige Stelle

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