Details zur Tätigkeit Schaustellung von Personen

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, zu erwarten ist, dass die Schaustellungen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen werden und der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage sowie auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse nicht widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit nicht befürchten lässt.

Wenn die Schaustellung im Rahmen oder in Verbindung mit einer Gaststätte erfolgen soll, ist dafür eine Gaststättenerlaubnis notwendig (s. auch unter "Gaststätte"). Wer nur

- alkoholfreie Getränke,

- unentgeltliche Kostproben,

- zubereitete Speisen oder

- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht,

bedarf keiner Erlaubnis. Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel der Anzeigepflicht, der Einhaltung der Vorschriften des Baurechts und hygienerechtlicher Vorschriften (z. B. hinsichtlich Toiletten) u. W.


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